§ 1325 ABGB, § 1 PHG
Bloße Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens durch Produktfehler iSd PHG wie etwa Unbehagen, Unlustgefühle und Verärgerung, die nicht als schwerwiegende Eingriffe in die psychische Sphäre qualifiziert werden können, keinen eigenen Krankheitswert haben und auch nicht aus einer Körperverletzung resultieren, begründen keinen Schmerzengeldanspruch.

