§ 29 Abs 1 KartG 2005
Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten "vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.
§ 29 Abs 1 KartG 2005
Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten "vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.
