Art 4 7. ZPMRK, § 190 StPO
Die Verfolgung der von einem Einstellungsbeschluss nach § 190 StPO erfassten Fakten im Weg eines kartellrechtlichen Geldbußenantrags nach § 29 KartG widerspricht wegen der fehlenden Strafbefugnis der Staatsanwaltschaft nicht dem Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot (ne bis in idem) nach Art 4 7. ZPMRK.

