§ 120a StGB
Das Anfertigen von Bildaufnahmen von – jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten – Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht.

