§ 55d Abs 7 EU-JZG
§ 55d Abs 7 EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" (vgl Anhang XIX zum EU-JZG) einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten

