§§ 84 Abs 1 Z 1, 88 Abs 1, 285 Abs 2 StPO
§ 9 Abs 1 ARHG:
Mangels planwidriger Lücke kommt eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Verlängerung der 14-tägigen Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Beschluss nicht in Betracht.

