§§ 304, 307 StGB
Der unmittelbare Täter nach § 307 StGB ist wegen einer Bestechungshandlung nicht gleichzeitig wegen (§ 12 zweiter oder dritter Fall,) § 304 StGB zu bestrafen. § 307 StGB verdrängt die Strafbarkeit der Beteiligung an § 304 StGB kraft materieller Subsidiarität.

