§§ 304, 307 StGB
Verwirklicht der Täter in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat durch deren erste vollendet und die Tat nur einmal zugerechnet. Nachfolgende Handlungen stellen keine straflosen Nachtaten dar, sondern tatbestandsmäßiges Verhalten, das selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist.

