§2 Abs 2 RAO, § 30 Abs 1 RAO
Einer Person, die ihre Ausbildung bei einem (auch) in Österreich eingetragenen Rechtsanwalt absolviert, der im Ausland (konkret in Deutschland) seinen Sitz bzw seine Niederlassung hat, steht im Eintragungsverfahren der Beweis offen, dass ihr diese Ausbildung vergleichbare Erfahrungen vermittelt hat wie eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich.

