§ 233 Abs 1 ZPO, § 35 Abs 2 EO, § 12 Abs 2 AußStrG 2005
§ 12 Abs 2 AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des "Umgangs", indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die "Vereinigung" aller Anträge vorgesehen wird.

