Informationsfreiheitsgesetz und die damit einhergehenden Anpassungen
Am 01.09.2025 ist Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I 5/2024, in Kraft getreten. Diese Bestimmung normiert einerseits die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer proaktiven, also antragsunabhängigen, Informationspflicht (Abs 1), wonach die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, und andererseits ein neues, antragsbedürftiges Grundrecht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs 2). Gleichzeitig trat unter anderem Art 20 Abs 3 B-VG, in dem die "Amtsverschwiegenheit" normiert war, außer Kraft (BGBl I 5/2024), sodass mit 01.09.2025 anstelle der "Amtsverschwiegenheit" nunmehr die Informationsfreiheit getreten ist. Neben der neuen Verfassungsbestimmung trat (überwiegend) am 01.09.2025 auf einfachgesetzlicher Ebene auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I 5/2024, in Kraft, das die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 22a B-VG präzisiert.

