§ 26 Abs 3 und Abs 5 DSt 1990
Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskammer lässt keinen Rückschluss auf eine persönliche Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erkennen.
§ 26 Abs 3 und Abs 5 DSt 1990
Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskammer lässt keinen Rückschluss auf eine persönliche Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erkennen.
