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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ220 (RZ 2024, 234)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2024, 234 Heft 9 v. 15.9.2024

§§ 57 Abs 2 erster Satz, 73 zweiter Satz StPO

Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).

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