§§ 57 Abs 2 erster Satz, 73 zweiter Satz StPO
Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).

