§ 28 Abs 1 StGB, §§ 260 Abs 1, 295 Abs 1 StPO
Die Einheitlichkeit der Entscheidung über die Schuld- und die Straffrage wird vom Gesetz und nicht vom Entscheidungswillen des (Erst-)Gerichts vorgegeben.
§ 28 Abs 1 StGB, §§ 260 Abs 1, 295 Abs 1 StPO
Die Einheitlichkeit der Entscheidung über die Schuld- und die Straffrage wird vom Gesetz und nicht vom Entscheidungswillen des (Erst-)Gerichts vorgegeben.
