§§ 111 Z 5, 205 RStDG, Art 2a Abs 1 RStDG
Der Oberste Gerichtshof ist zur Führung von Disziplinarverfahren gegen die in § 205 RstDG genannten Organe nicht zuständig.
Beisatz: Bei den in § 205 RStDG genannten Organen handelt es sich um keine Staatsanwälte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art IIa Abs 1 RStDG. (T1)

