Aus Anlass des in der RZ veröffentlichten Beitrages von Pfeifer/Stramitzer, Wie sollen sich Strafverfolgungsbehörden bei vager Verdachtslage verhalten? RZ 2024, 133 ff sieht sich der Dienststellenausschuss der WKStA veranlasst (in dem Beitrag wird ein rechtswidriges Verhalten der WKStA insinuiert), auf eine grobe Unrichtigkeit hinzuweisen, die, würde man der Meinung der Autoren in der staatsanwaltlichen Praxis folgen, rechtlich unvertretbar wäre, eine Rechtsverletzung darstellt und im schlimmsten Falle wohl auch Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte.

