§§ 76, 80 Abs 2a ElWOG
§ 80 Abs 2a ElWOG ist nicht und zwar auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird.
§§ 76, 80 Abs 2a ElWOG
§ 80 Abs 2a ElWOG ist nicht und zwar auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird.
