§§ 63 Abs 2, 83 Abs 2 StPO, § 89d Abs 2 GOG
Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten "Zustellungszeitpunkt" hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.

