§ 20 StGB, §§ 260 Abs 1 Z 3, 443 Abs 3, 282 Abs 1 und Abs 2, 290 Abs 1 StPO
Ein in jeder Hinsicht unbestimmter (und daher nicht vollziehbarer) Verfallsausspruch kann (zwar zum Nachteil, aber) nicht zugunsten des Angeklagten bekämpft werden.
§ 20 StGB, §§ 260 Abs 1 Z 3, 443 Abs 3, 282 Abs 1 und Abs 2, 290 Abs 1 StPO
Ein in jeder Hinsicht unbestimmter (und daher nicht vollziehbarer) Verfallsausspruch kann (zwar zum Nachteil, aber) nicht zugunsten des Angeklagten bekämpft werden.
