Art 7 Nr 2 EUGVVO 2012
Bei einem Schaden aus dem Erwerb eines mangelhaften Fahrzeugs und der dadurch bedingten Minderung des Sachwerts knüpft der EuGH den Ort des Schadenserfolgs ausdrücklich am Ort der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs an den Endabnehmer an.

