§§ 66, 63 Abs 2 ZPO
Beantragt eine juristische Person Verfahrenshilfe, sind auch von ihren wirtschaftlich Beteiligten nicht mehr als vier Wochen alte Bekenntnisse über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.

