§ 63 Abs 2 ZPO
Bei Verfahrenshilfeanträgen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedenfalls die Gesellschafter die wirtschaftlich Beteiligten im Sinn des § 63 Abs 2 ZPO.
Beisatz: Eine allfällige Weigerung der wirtschaftlichen Beteiligten, ihre Verhältnisse offen zu legen, fällt allein in die Sphäre der Antragstellerin. (T1)

