§ 2 RL-BA 2015
Bei der Prüfung, ob das Standesrecht ungeachtet einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten auch für diesen Bereich aufstellt, ist für die Abgrenzung § 2 RL-BA 2015 maßgeblich.
§ 2 RL-BA 2015
Bei der Prüfung, ob das Standesrecht ungeachtet einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten auch für diesen Bereich aufstellt, ist für die Abgrenzung § 2 RL-BA 2015 maßgeblich.
