§ 43 Abs 2 StPO
§§ 26, 77 Abs 3 DSt 1990
Der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
§ 43 Abs 2 StPO
§§ 26, 77 Abs 3 DSt 1990
Der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
