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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ27 (RZ 2024, 45)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2024, 45 Heft 1 und 2 v. 15.2.2024

§ 19 Abs 1 Z 3 DSt 1990

Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme aus dem Grund § 19 Abs 1 Z 3 DSt ist der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an. Einer näheren Begründung zur – schon durch den erstinstanzlichen Schuldspruch determinierten – Verdachtslage bedarf es in solchen Fällen nicht.

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