§ 19 Abs 1 Z 3 DSt 1990
Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme aus dem Grund § 19 Abs 1 Z 3 DSt ist der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an. Einer näheren Begründung zur – schon durch den erstinstanzlichen Schuldspruch determinierten – Verdachtslage bedarf es in solchen Fällen nicht.

