§§ 224, 224a StGB
Beziehen sich die Manipulationen nicht auf einen Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, die einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung unterliegen, macht allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der (wie hier) § 224 StGB unterfällt, diese selbst noch nicht zu öffentlichen Urkunden.

