§ 2 Abs 4 GSpG 1989, § 879 ABGB
Verträge, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.
Beisatz: Nur die absolute Nichtigkeit und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden. (T1)

