§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB
Auch ein Prozessfinanzierer kann dem quota-litis-Verbot unterliegen, wenn dieser seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen.
§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB
Auch ein Prozessfinanzierer kann dem quota-litis-Verbot unterliegen, wenn dieser seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen.
