§ 35 W-PVG
Zur Auslegung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des § 35 W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu §§ 115 ff ArbVG zurückgegriffen werden.
Beisatz: Dementsprechend ist auch der Karriereverlauf von freigestellten Personalvertretern nach dem W-PVG anhand von Arbeitnehmern, die mit dem Personalvertreter vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen "Durchschnittskarriere" entsprechen. (T1)

