§ 120a Abs 1 und 2 StGB:
Bildaufnahme iSd § 120a Abs 1 StGB ist auch die bloße Übertragung mittels Videotelefonie. Das Anfertigen von Bildaufnahmen von – bereits vorhandenen – Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht, womit auch eine Subsumtion des Zugänglichmachens oder Veröffentlichens nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht kommt.

