§ 38 Abs 2 JGG 1988
Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu Entscheidungen, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des § 38 Abs 2 erster Satz JGG und sind dem gesetzlichen Vertreter daher nicht bekanntzumachen.

