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Die Innenrevision als Systemrevision

WissenschaftDr. Stefan Pfarrhofer, Mag. Robert RenzlerRZ 2024, 278 Heft 11 v. 15.11.2024

Zuletzt wurde unter Kolleg:innen vermehrt über die Rolle der Innenrevision (IR) diskutiert.1)1)Zuletzt auch in der RZ durch Gosch-Plöckinger und Gosch, Dienstaufsicht und Innenrevision als Garanten der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin RZ 2024, 105. Wir nehmen dies zum Anlass, unsere Sichtweise auf die Funktion der IR bei den "ordentlichen" Gerichten2)2)Die IR beim OGH, bei Staatsanwaltschaften, beim BFG und beim BVwG werden hier je nicht behandelt. Dies auch wenn gerade zur IR bei den Verwaltungsgerichten, die je vom:von der Präsident:in dieser Gerichte ausgeübt wird (§ 5 Abs 1 BFGG BGBl I 2013/14 und § 3 Abs 1 BVwGG BGBl I 2013/10), viel zu sagen wäre.
Wir sind uns weiters der Problematik des Begriffs "ordentliche Gerichte" bewusst, weil wir die Verwaltungsgerichte nicht als "außerordentliche" Gerichte ansehen, sondern schlicht als Gerichte. Der Terminus wird jedoch von der Marginalrubrik des Art 82 B-VG BGBl 1930/1 im Gegensatz zu "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in der Marginalrubrik zu Art 129 B-VG BGBl 1930/1 idF BGBl I 2012/51 vorgegeben. Nur aus diesem Grund wird dieser Begriff – wenn auch unter Anführungszeichen – hier verwendet.
darzulegen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die gesetzlichen Grundlagen für die IR in der Diskussion oft zu kurz kommen. Die IR ist eine wichtige Säule im Funktionieren der Justizverwaltung und damit der Justiz als Ganzes; diese Rolle kann uE noch gestärkt werden. Dieser Artikel soll die Rechtsgrundlagen darstellen und aus unserer Sicht bestehende Verbesserungspotentiale konkret aufzeigen.

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