§ 21 StGB:
Der durch das MVAG 2022 neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.
OGH 27.6.2024, 12 Os 37/24v

