§ 14 Abs 3 Satz 2 WEG:
Im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG muss sich der Anwachsungsberechtigte die ihm ohne zu leistenden Ausgleich zugutekommende Anwachsung (nur) in Höhe von einem Viertel des Werts des (gesamten) Mindestanteils auf seinen Pflichtteil einrechnen lassen.

