§ 21 StGB
Der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.

