§ 106 Abs 1 Z 3 StGB
§ 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB erfasst auch Erniedrigungen und Demütigungen, die das mit einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten.
§ 106 Abs 1 Z 3 StGB
§ 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB erfasst auch Erniedrigungen und Demütigungen, die das mit einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten.
