§ 31 StGB
Ein (gekürzt ausgefertigtes) Urteil hat in Bezug auf die Strafrahmenbestimmung des § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die erforderliche Sachverhaltsgrundlage, mithin Feststellungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde, zu enthalten, die die Einhaltung dieser Bestimmung nachvollziehbar und überprüfbar machen.

