§§ 17, 20, 41 ZPO
Unterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.
§§ 17, 20, 41 ZPO
Unterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.
