§ 1460 ABGB, § 10 Abs 2 WRG
Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft. Beisatz: Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servituts-

