§ 1 Abs 1 E-Geldgesetz, § 3 Abs 3 Z 22 lit a ZaDiG 2018
Eine Gutscheinkarte, die in zumindest zwei Einkaufszentren genutzt werden kann, ist eine einheitliche, gemeinsame Gutscheinkarte, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG fällt.

