§ 281 Abs 1 Z 9 und Z 10 StPO
§§ 3, 22 Abs 4 und Abs 5, 24 VbVG
Tragen die Feststellungen des Erstgerichts den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in Bezug auf einen Teil der davon umfassten (Anknüpfungs-) Taten nicht, so ist dieser Ausspruch insoweit mit materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO iVm § 24 VbVG) behaftet, was – nicht anders als ein gleichartiger Fehler im Schuldspruch einer natürlichen Person – die entsprechende Aufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit nach sich zieht.

