§§ 28a, 53 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
§ 28a FinStrG spricht von "Finanzvergehen von Verbänden" und erklärt diese zum Bezugspunkt der Verbandsgeldbuße. Hieraus folgt in Verbindung mit den Bestimmungen über die Sanktionierung von Finanzvergehen, dass bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbandes nicht die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller strafbaren Beteiligten, sondern nur der einfache Verkürzungsbetrag zugrunde zu legen ist.

