§ 92 Abs 2 ABGB
Wenn ein Ehepartner auszieht um einen Elternteil zu pflegen, ist von einer rechtmäßigen gesonderten Wohnungsnahme aus wichtigen persönlichen Grund auszugehen. Beisatz: Die gesonderte Wohnungsnahme ist nur vorübergehend und nicht als Dauerzustand zulässig. (T1)

