§§ 36, 37 MedienG
Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden und steht folglich mit Blick auf § 37 Abs 2 MedienG der Anordnung der Veröffentlichung

