§ 148a StGB
Der Tatbestand des § 148a Abs 1 StGB erfasst – entsprechend seinem nicht differenzierenden Wortlaut sowie der Legaldefinition des § 74 Abs 2 StGB – nicht nur personenbezogene Daten.
Beisatz: Hier: Eingabe von Kreditkartendaten und Geldbeträgen. (T1)

