§ 31 EU-JZG
Bewilligt die ausländische Behörde die ergänzende Übergabe, kann aus der allfälligen Außerachtlassung von Formvorschriften eine Verletzung der Spezialitätsbindung nicht abgeleitet werden.
§ 31 EU-JZG
Bewilligt die ausländische Behörde die ergänzende Übergabe, kann aus der allfälligen Außerachtlassung von Formvorschriften eine Verletzung der Spezialitätsbindung nicht abgeleitet werden.
