Art 10 EMRK
§§ 13, 20 MedG
Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben.
Art 10 EMRK
§§ 13, 20 MedG
Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben.
