Art 7 Verordnung (EG) Nr 261/2004 (32004R0261 ) EU-FluggastVO
Die Ausgleichszahlung nach Art 7 der EU-FluggastVO steht jedem Fluggast originär zu. Fluggast ist ohne Rücksicht auf das der Buchung zugrunde liegende Vertragsverhältnis jeder, auf dessen Namen eine bestätigte Buchung vorliegt.