§ 204 ZPO
Die Beendigungswirkung eines Prozessvergleichs tritt auch dann ein, wenn von der Bereinigungswirkung die vorprozessualen Kosten des Beklagten nicht umfasst sind.
16.12.2021, 4 Ob 215/21b (RS0133868)
§ 204 ZPO
Die Beendigungswirkung eines Prozessvergleichs tritt auch dann ein, wenn von der Bereinigungswirkung die vorprozessualen Kosten des Beklagten nicht umfasst sind.
16.12.2021, 4 Ob 215/21b (RS0133868)