§§ 120 Abs 1, 121 Z 3 ArbVG
Das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, in dem die Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers begehrt wird, bringt in schärfster Form die Ablehnung des Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber anderen Mitarbeitern zum Ausdruck und ist einer Verwarnung gleichzuhalten (so schon 8 ObA 76/13d).